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Alt 18.01.2010, 11:14   #2 (permalink)
Scholdei
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Standard Sia 358

Grüezi sschori

Die oben erwähnte SIA-Norm gibt Auskunft über die Ausgestaltung von solchen Absturzsicherungen. Horizontalstaketen sind eigentlich immer besteigbar, daher eher nicht zugelassen (Ausnahmen bestätigen die Regel).

Auf der .ch-Website der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) finden Sie auch entsprechende Merkblätter.

Wenn Sie selbst ohne Architekt horizontale Staketengeländer montieren, sind Sie als Werkeigentümer bei Unfällen nach Art. 58 OR haftbar. Da Sie die Empfehlungen der SIA und bfu nicht gefolgt sind, wird Ihre Versicherung im Schadenfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Grobfahrlässigkeit geltend machen.

Beim Architekten und bei seriösen Unternehmern ist es ähnlich, er kann seine Haftung nicht wegbedingen, auch nicht mittels Abmahnung etc., weshalb er Sie nicht entsprechend bedienen wird.

Ich hoffe ich konnte helfen.

Freundliche Grüsse
Markus Scholdei
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