Die SIA-Norm 358 ist, wie jede Norm, kein Gesetz. Sie erhält jedoch dann Gesetzescharakter, wenn sie in den Bauvorschriften der örtlichen Behörde erwähnt ist oder als anerkannte Regel der Baukunst im Prozessfall beigezogen wird.
Auch sieht die SIA 358 Ausnahmen vor:
«Ausnahmen von den Bestimmungen der vorliegenden Norm sind in folgenden Fällen zulässig:
1. Bei Wohnbauten, die der Eigentümer selbst nutzt
2. Bei Veränderungen in bestehenden Bauten, in denen die vorhandenen Schutzelemente die Sicherheit gewährleisten und durch die Veränderungen keine neue Gefährdung entsteht
3. Wo das Schutzziel nachweislich durch andere Massnahmen erreicht wird.»
Vor allem die Ausnahme "1" dürfte Sie interessieren; wichtig in diesem Zusammenhang wäre aber der Prozessfall zu sehen. So fordert z.B. der Kanton Zürich mit Unterstützung durch die Rechtsmittelinstanzen unbedingt kindersichere Geländer (als am sichersten gelten Geländer mit senkrechten Stäben von maximal 12 cm Abstand und von mindestens 1 m Höhe, falls man das Geländer nicht flächig schließt).
Resümee:
Wenn nichts passiert, ist die Ausnahme "1" der SIA 358 sicher praktisch und im Sinne verantwortungsbewusster erwachsener Bewohner des eigenen Hauses; sobald jemand wegen eines nicht der Norm entsprechenden Geländers zu Schaden kommt, ...fraglich, wie die Gerichte das dann sehen.
So ist die Weigerung Ihres Architekten, ein Geländer mit waagerechten Sprossen zu planen, nur zu verständlich.
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