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Alt 14.01.2008, 20:45   #1 (permalink)
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Standard Abnahme von Bauamt nach Fertigstellung ?

Hallo,

ich stehe vor der Frage, wann ich nun die Fertigstellung für unser Haus dem Bauamt melden muss/soll. Wir ziehen nächste Woche ins Haus ein. Aber verschieden Dinge sind noch nicht erledigt. Wie z.B. kein Außenputz, Bautreppe steht noch, Verkleidung der Dachfläche/Rigips noch nicht fertig. Wir wollen müssen aber einziehen wegen der Förderung. Muss ich die Fertigstellungsmeldung ans Bauamt senden um die Förderung beantragen zu können ?

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Alt 14.01.2008, 20:45   #2 (permalink)
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Standard

Für die Förderung solltest Du eingezogen sein und Dich beim Meldeamt umgemeldet haben.
Das wird auch manchmal durchs FA kontrolliert.
Fertigstellung ans Bauamt ist in Bayern auch später möglich, die kontrollieren eh nix oder nur wenn Nachbarn iher neuen Nachbarn anzinken.
Mindest Anforderungen zu Einzug: Haus fast fertig und bewohnt, Außenputz braucht man zum Einziehen nicht aber Heizung, Wasser, Strom, Kanal, Innenputz, Estrich, in den schon bewohnten Räumen auch ein Fußbodenbelag, Türen usw. .
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Alt 14.01.2008, 20:46   #3 (permalink)
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das haben wir alles bis auf ein paar Innentüren, die sind bestellt aber noch nicht da. Mich interessiert noch, was ich auf dem Antrag für die Eigenheimzulage angebe, dort wird nach dem Jahr der Fertigstellung gefragt. Kann/muss ich da 2004 eintragen, damit ich die Förderung für dieses Jahr noch erhalte, oder kann ich da unabhängig vom Einzug 2005 eintragen, weil dann das haus fix und fertig ist?
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Alt 14.01.2008, 20:47   #4 (permalink)
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Also:
Beim Hausbau muss man im Jahr der Fertigstellung eben einziehen und beim Kauf in dem Jahr der Übergabe. Somit tappt man auch nicht in die so genannte Jahresfalle und hat dann auf jeden Fall die kompletten 8 Jahre sicher.




Hier kurz im Detail:
Nach dem BFH-Urteil vom 26.7.1980, BStBl. - 1981 - II S. 152 ist eine Wohnung dann fertig gestellt und damit bezugsfertig, wenn wesentliche Bauarbeiten abgeschlossen sind. Dazu gehören, dass Türen oder auch Fenster eingebaut, die Anschlüsse für Strom und Wasserversorgung, die Heizung sowie die auch sanitären Einrichtungen vorhanden sind und auch eine Kochmöglichkeit (Herd-Anschluss) besteht. Unerheblich ist es, wenn noch geringfügige Restarbeiten ausstehen. Wenn beispielsweise in einem Zimmern der Wohnung die Teppichböden eben noch nicht verlegt, oder die Wände noch nicht tapeziert sind oder im Aussenbereich der Aussenputz noch nicht aufgebracht, die Zuwege oder die Umzäunung auch noch nicht fertig gestellt sind. Dann gilt die Wohnung im steuerlichen Sinne trotzdem als fertig gestellt. Können also in einer Wohnung zwei Zimmer, die Küche, das Bad und die Toilette uneingeschränkt genutzt werden und sind eben nur Wohn- und Esszimmer noch nicht fertig gestellt, dann gilt der Einzug zumutbar. Die Wohnung gilt somit also als fertig gestellt (BFH-Urteil vom 17.4.1987, BStBl. - 1987 - II S.567).

Auf den Abnahmetermin durch die sogenannte Bauaufsichtsbehörde kommts nicht an. Auch können Sie nicht argumentieren, die Wohnung sei doch noch nicht fertig gestellt, weil Sie noch nicht eingezogen sind. In Zweifelsfällen versucht der Finanzbeamte anhand der eingereichten Rechnungen den Fertigstellungstermin zu überprüfen.

Schaffen Sie (bzw. der Angehörige) den Einzug im Jahr der geplanten Fertigstellung/Anschaffung nicht, sollten Sie den Zeitpunkt der Fertigstellung/Anschaffung verschieben. Als Bauherr könnten Sie zum Beispiel die Fertigstellung des Hauses verschieben, indem Sie das Badezimmer erst im folgenden Kalenderjahr einbauen. Als Käufer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung können Sie im Kaufvertrag festlegen, dass der Zeitpunkt der Anschaffung erst auf den 2. 1. des folgenden Kalenderjahres fällt.


Viele Grüße, frohe Weihnachten und einen unkomplizierten Umzug ;-) Unser Bau startet erst im März.
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