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Ergebnis 1 bis 4 von 4
  1. #1
    Neuer Benutzer
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    Standard gilt Baulinie auch für Mauer / Einfriedung?

    Hallo Forum

    Ich stehe vor folgendem Problem:
    Ein Baulinienplan besagt, dass zur innerörtlichen Kantonsstrasse ein Abstand von 5 Metern eingehalten werden muss.

    Kann mir hier jemand sagen, ob die Abstände der Baulinien auch für Lärmschutzmauern bis 1,50 m einzuhalten sind? Gelten die Baulinien nicht nur für Gebäude? Gelten sie auch für Kleinbauten (z.B. Gartenhaus)?
    Sind Gartenmauern vielleicht 'Anlagen' und fallen diese dann auch unter die Regelung? Eigentlich gelten für Einfriedungen und Mauern die Regelungen im Strassen- bzw. Flurgesetz.

    Schon mal DANKE an Alle, die was wissen.

    Gruss
    Dieter





  2. #2
    Moderator Avatar von Hertweck
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    413

    Standard AW: gilt Baulinie auch für Mauer / Einfriedung?

    Hallo Dieter,
    Als Definition für Baulinie fand ich: "Definiert den Abstand, den ein Neubau gegenüber Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen zu wahren hat."
    Da die Bauvorschriften in der Schweiz nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein können, wäre es das beste, diesbezüglich bei der Gemeinde nachzufragen.

  3. #3
    Neuer Benutzer
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    3

    Standard AW: gilt Baulinie auch für Mauer / Einfriedung?

    Hallo Hertweck

    Danke.
    Neubau bezieht sich in der Definition also auf Hauptbauten (=Gebäude).

    Viele Grüsse
    Dieter

  4. #4
    Moderator Avatar von Hertweck
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    413

    Standard AW: gilt Baulinie auch für Mauer / Einfriedung?

    Hallo nochmal, davon gehe ich aus; aber sicherer wäre es schon, bei der Gemeinde nachzufragen.

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