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Allgemeines
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Geschrieben: 05.09.2008 um 18:00 von HAUSBAU-RATGEBER


Allgemeines


Eigentümer eines Grundstückes, oder von Grund und Boden, kann jede natürliche oder juristische Person werden. Das gleiche gilt für Miteigentümer, welche in einer Gemeinschaft miteinander verbunden sind und so in Bruchteilen Anteil an einer Sache haben können. Das Eigentumsrecht ist das umfassendste und oberste der dringlichen Rechte und erlaubt es dem Inhaber seine Liegenschaft zu gebrauchen, vermieten, verkaufen oder zu verpfänden.
Bei Quellen, Grundwasserströmen und historisch interessanten Funden bestehen allerdings öffentlichrechtliche Einschränkungen zu Gunsten der Allgemeinheit.
Die Rechtsordnung unterscheidet zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schranken des Eigentumrechtes. Unter gesetzlichen Schranken versteht man alle Erlasse von Bund, Kantonen und Gemeinden zum Schutze der Bewohner, Nachbarschaft und der Allgemeinheit. Die Kantone und Gemeinden überwachen gemeinsam mit den Brandversicherungsanstalten den Neu- und Umbaubetrieb und erlassen neben Baugesetzen und Bauordnungen auch Vorschriften und Verordnungen. Die öffentlichen Körperschaften können im Interessen der Allgemeinheit durch einen Regierungsbeschluss auch Landenteigungen vornehmen. Die entsprechende Entschädigung wird von der Schäztungskommission festgelegt.


Zuletzt aktualisiert: 05.09.2008




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