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Der Architektenvertrag
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Geschrieben: 07.09.2008 um 11:35 von HAUSBAU-RATGEBER


Der Architektenvertrag

In einem Architektenvertrag verpflichtet sich der Architekt gegenüber dem Bauherrn zur Erbringung von Architekturleistungen.
Je nach Ausgestaltung des Vertrages kommen die Vorschriften des Werkvertrags, des Auftrags oder beider Vertragsarten zur Anwendung. Der Architektenvertrag zählt zu den sogenannten Innominatverträgen.

Sorgfaltspflicht
Der Architekt ist verpflichtet, seinen Auftrag getreulich und sorgfältig auszuführen (Art. 398 OR). Dies Beinhaltet:
  • Die Einhaltung der Regeln der Baukunst, der Bauvorschriften und der Sicherheitsvorschriften
  • Sorgfalt bei der Arbeitsvergabe
  • Sorgfalt bei dem Kostenmanagement
  • Angemessene Überwachung der Unternehmer und Spezialisten
Treuepflicht
Neben der allgemeinen Sorgfaltspflicht hat der Architekt eine Treuepflicht (Art. 398 OR). Dies Beinhaltet:
  • Der Architekt behandelt Informationen, die er im Rahmen seines Auftrages erhält, vertraulich.



Zuletzt aktualisiert: 07.09.2008


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