Öffentliche Grundstücke (öffentliche Objekte) Als öffentliche Grundstücke gelten die direkt der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben dienenden Objekte, insbesondere:
Verwaltungsbauten
Schulbauten
Ent- und Versorgungsanlagen
etc.
In der Rechnung werden solche Objekte in der Regel dem Verwaltungsvermögen zugezählt.
Ölbrenner (Heizung)
Gebläseölbrenner: Brenner, bei dem Öl und Verbrennungsluft mechanisch zugeführt werden.
Verdampfungsbrenner: Brenner ohne Gebläse.
Ölen (Bodenbelag) Oberflächenbehandlung des Holzes mit geeigneten Ölen.
Ortsüblich Ortsüblich heisst im sachenrechtlichen Sinn am Ort der gelegenen Sache üblich und kann sich beziehen auf
Betrachtungsweise/Ortsgebrauch (z.B. in Bezug auf Zugehör und Bestandteil)