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Baubegriffe O
Öffentliche Grundstücke (öffentliche Objekte)
Als öffentliche Grundstücke gelten die direkt der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben dienenden Objekte, insbesondere:
- Verwaltungsbauten
- Schulbauten
- Ent- und Versorgungsanlagen
- etc.
In der Rechnung werden solche Objekte in der Regel dem Verwaltungsvermögen zugezählt.
Ölbrenner (Heizung)
- Gebläseölbrenner: Brenner, bei dem Öl und Verbrennungsluft mechanisch zugeführt werden.
- Verdampfungsbrenner: Brenner ohne Gebläse.
Ölen (Bodenbelag)
Oberflächenbehandlung des Holzes mit geeigneten Ölen.
Ortsüblich
Ortsüblich heisst im sachenrechtlichen Sinn am Ort der gelegenen Sache üblich und kann sich beziehen auf- Betrachtungsweise/Ortsgebrauch (z.B. in Bezug auf Zugehör und Bestandteil)
- Wert (z.B. ortsüblicher Bauwert, Bodenwert, Mietzins, usw.)
Zuletzt aktualisiert: 17.03.2009

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