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Baubegriffe O
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Geschrieben: 02.09.2008 um 06:07 von HAUSBAU-RATGEBER
Baubegriffe O


Öffentliche Grundstücke (öffentliche Objekte)
Als öffentliche Grundstücke gelten die direkt der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben dienenden Objekte, insbesondere:
  • Verwaltungsbauten
  • Schulbauten
  • Ent- und Versorgungsanlagen
  • etc.
In der Rechnung werden solche Objekte in der Regel dem Verwaltungsvermögen zugezählt.


Ölbrenner (Heizung)
  • Gebläseölbrenner: Brenner, bei dem Öl und Verbrennungsluft mechanisch zugeführt werden.
  • Verdampfungsbrenner: Brenner ohne Gebläse.


Ölen (Bodenbelag)
Oberflächenbehandlung des Holzes mit geeigneten Ölen.


Ortsüblich
Ortsüblich heisst im sachenrechtlichen Sinn am Ort der gelegenen Sache üblich und kann sich beziehen auf
  • Betrachtungsweise/Ortsgebrauch (z.B. in Bezug auf Zugehör und Bestandteil)
  • Wert (z.B. ortsüblicher Bauwert, Bodenwert, Mietzins, usw.)
Zuletzt aktualisiert: 17.03.2009




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