Überbaurecht Das Überbaurecht berechtigt ein Grundstück, einzelne Bauteile auf einem angrenzenden Grundstück unter oder über Niveau zu erstellen. Solche Bauteile bleiben Bestandteil des Grundstückes, vom dem sie ausgehen (Art. 674 ZGB).
Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer legt das Verhältnis der Grundfläche der Baute zur anrechenbaren Grundstückfläche fest (§§ 25 PBG).
Umkehrdach (Flachdach) Dachtyp, bei dem die Wärmedämmschicht über der Abdichtung angeordnet ist.
Unbewegliches Vermögen Unbewegliches Vermögen sind die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Lasten.
Unkultivierter Boden Als unkultivierter Boden bezeichnet man Grundstücke oder Teile davon, die nicht oder nur mit enormen Aufwand einer Nutzung zugeführt werden könnten, wie z.B. Felsen, Wüste, Sumpf, usw.
Unterdach (Steildach) Von der Dacheindeckung getrennte Schicht zur Ableitung von Wasser.
Untergrund (Bodenbelag) Oberste Schicht der Unterkonstruktion, auf welcher die Folgeschicht direkt aufgebracht wird.
Unterkonstruktion (Bodenbelag) Tragende Konstruktion inklusive aller Zusatzschichten.
Unterkonstruktion (Deckenverkleidung) Gesamtheit der Konstruktionsteile zur Abhängung der Verkleidungselemente an den tragenden Bauteilen.
Unterkonstruktion (Flachdach) Tragende Konstruktion inklusive Ausgleichs- und Gefällsschichten, als Unterlage für die Flachbedachung und deren An- und Abschlüsse.