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Bauhandwerkerpfandrecht
Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB räumt den Bauhandwerkern für Forderungen aus ihrer Arbeit ein spezielles Sicherungsinstrument, das Bauhandwerkerpfandrecht, ein. Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein beschränkt dringliches Recht, genauer ein Pfandrecht. Durch das Pfandrecht wird eine Forderung aus Bauarbeiten so abgesichert, dass sich der Bauhandwerker aus dem Erlös des verpfändeten Grundstücks schadlos halten kann, wenn der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht erfüllt. Das Pfandrecht wird ohne eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bauhandwerker und dem betreffenden Grundeigentümer begründet, weshalb es als gesetzliches Pfandrecht bezeichnet wird. Das Bauhandwerkerpfandrecht entsteht aber nicht automatisch, sondern bedarf eines Eintragungsbegehrens beim zuständigen Richter.
Zuletzt aktualisiert: 19.05.2009

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