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Der Bauwerkvertrag
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Geschrieben: 07.09.2008 um 11:33 von HAUSBAU-RATGEBER


Der Bauwerkvertrag

Durch den Bauwerksvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Als Werk kommen in erster Linie körperliche Werke in Frage: Erstellung eines Hauses, Maler- oder Putzarbeiten. Unter den Werkbegriff fallen auch unkörperliche Werke, z.B, die Arbeit eines Geometers, der Kostenvoranschlag eines Architekten. Die Vergütung ist der Preis, der vom Bauherrn für das Werk zu bezahlen ist.

Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer ist zur persönlichen Ausführung oder zumindest zur persönlichen Leitung der Arbeiten verpflichtet (Art. 364 OR), mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach Natur der Geschäfte auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt (Art. 68 OR). Der Unternehmer
  • Hat das geschuldete Werk sorgfältig zu erstellen. Er ist verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Regeln der Baukunde, zu beachten (Normen).
  • Haftet für die Güte des gelieferten Werkstoffes.
  • Haftet für die sorgfältige Behandlung des vom Bauherrn gelieferten Stoffes.
  • Haftet für die rechtzeitige, vertragsgemässe Ausführung des Werkes
Rechte und Pflichten des Bauherrn
Sofort nach Ablieferung hat der Bauherr das Werk zu überprüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer mitzuteilen (Art. 367 OR).

In der Baubranche gilt ein Werk mit der Abnahme als abgeliefert.

Werkmängel
Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk nach allgemeiner Lebenserfahrung fehlerhaft ist, für den vorgesehenen Gebrauch nicht taugt (Art. 368 OR). Ein Werkmangel ist auch gegeben, wenn eine im Vertrag zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Mängelrüge
Mängelrügen des Bauherrn sind, wie beim Kauf, sofort anzubringen (Art. 370 abs. 3 OR). Die Ansprüche des Bauherrn verjähren innerhalb eines Jahres. Bei unbeweglichen Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre (Art. 371 OR). Vorbehalten bleiben die Verabredung lägerer oder kürzerer Garantiefristen. Es empfiehlt sich, die Mängelrüge dem Unternehmer mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Wandelung
Der Bauherr darf die Annahme des Werkes verweigern, wenn das Werk unbrauchbar oder dessen Annahme unzumutbar ist.

Minderung
Ist das Werk brauchbar, weist aber trotzdem Mängel auf, so hat der Bauherr auf eine Reduktion des Werkpreises (Minderung, Art. 368 Abs. 2 OR).

Nachbesserung
Der Bauherr hat das Recht (Art. 168 OR) die unentgeltliche Verbesserung des Werkes zu verlangen, sofern dies dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht.

Schadenersatz
Neben den erwähnten Mängelrechten kann der Bauherr auch bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz verlangen.

Werkpreis
Ohne anderweitige vertragliche Abmachung wird die Bezahlung des Werkes bei dessen Ablieferung fällig. Wurde der Werkpreis im voraus genau bestimmt (Pauschalpreis) ist der Unternehmer auch dann verpflichtet, zu diesem Preis zu liefern, wenn er mehr Arbeit und/oder höhere Auslagen hatte. Der Bauherr ist demgegenüber an diesen Preis gebunden, auch wenn das Werk billiger erstellt werden konnte.

Offertkosten
Grundsätzlich können für Arbeiten zur Erstellung von Offerten keine Entschädigungen geltend gemacht werden. Ausnahmen sind in speziellen Fällen möglich.




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