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Bewilligungsverfahren
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Geschrieben: 05.09.2008 um 19:47 von HAUSBAU-RATGEBER


Bewilligungsverfahren

Baueingaben müssen öffentlich Ausgeschrieben werden. Die Bekanntmachung gibt den vom projektierten Gebäude direkt oder indirekt betroffenen Anstössern Gelegenheit, die entsprechenden Pläne auf der Gemeindekanzlei bzw. das Bauprogramm an Ort und Stelle einzusehen und bei Versössen gegen Gesetz und Ordnung unter einhaltung bestimmter Fristen schriftlich Einsprache zu erheben.
Während sich eine privatrechtliche Einsprache gegen das Bauvorhaben selbst richtet, wendet sich die verwaltungsrechtliche Einsprache gegen den Entscheid der zuständigen Bewilligungsbehörde. Auch der Bauherr kann gegen eine Verweigerung seines Gesuches schriftlich Rekurs einlegen. In allen drei Verfahren ist es möglich, nur bestimmte Teile eines Projektes oder Entscheides anzufechten. Der Instanzen- und Rechtsweg ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und nimmt meistens sehr viel Zeit in Anspruch. Dies bedeutet bis zum Rechtsspruch ein einstweiliges Bauverbot.
Baubewilligungen sind nicht unbeschränkt gültig, sondern laufen je nach Gemeinde nach einem bis zwei Jahren ab, wenn das Projekt nicht realisiert wird. Als Baubeginn gilt in der Regel das Erstellen des Schnurgerüstes.




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