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Haftpflichtrecht
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Geschrieben: 07.09.2008 um 10:27 von HAUSBAU-RATGEBER
Haftpflichtrecht

Der Haftpflichtige muss für einen Schaden einstehen, den er einem anderen zugefügt hat. Das Haftpflichtrecht umfasst alle Bestimmungen, welche die Ersatzpflicht aus Schadenszufügungen regeln.
Wer durch eine unerlaubte Handlung einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, hat die Pflicht, Schadenersatz zu leisten. Der Geschädigte hat das Recht, Schadenersatz zu verlangen. Wird jemand geschädigt, so heisst das somit noch nicht, dass ein Dritter den Schaden bezahlen muss. Grundsätzlich hat nämlich der Geschädigte selbst seinen Schaden zu bezahlen, wenn nicht ausnahmsweise eine Rechtsnorm oder ein Vertrag die Abwälzung eines Schadens auf einen Ersatzpflichtigen gestattet.
Eine Haftpflicht besteht immer nur gegenüber Schäden, die einem Dritten zugefügt werden. Sogenannte Eigenschäden bilden nie Gegenstand des Haftpflichtrechts.
Die Haftung auf Grund einer Rechtsnorm wird als ausservertragliche Haftung bezeichnet. Eine Haftung kann aber auch auf Grund eines Vertrages eintreten. Die Voraussetzung für die „ausservertragliche“ und „vertragliche“ Haftung sind die gleichen. Der Unterschied besteht darin, dass bei der vertraglichen Haftung eine vertragliche Beziehung zwischen Schädiger und dem Geschädigtem bestehen muss.




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