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Das Raumplanungsrecht
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Geschrieben: 07.09.2008 um 10:41 von HAUSBAU-RATGEBER
Das Raumplanungsrecht


Begriff der Raumplanung
Mit der Raumplanung wird gezielt die räumlich Entwicklung der Gesellschaft, der Wirtschaft oder der Umwelt in einem bestimmten Bereich beeinflusst. Die Raumplanung erfasst alle räumliche Planungen in den Bereichen Bebauung, Verkehr, Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft etc.
Die Raumplanung soll die mit der räumlichen Entwicklung verbundenen Probleme erkennen und Lösungen für diese Probleme aufzeigen.

Richtplan
Der Richtplan soll als Grobplanung die wesentlichen räumlichen Voraussetzungen für die Entfaltung des Menschen und für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen schaffen oder sichern sowie der Bevölkerung gesamthaft räumlich möglichst gleichwertige Lebensgrundlagen gewähren. Sie dient der Abstimmung raumwirksamer Aufgaben innerhalb des Kantons, aber auch mit dem Bund und den Nachbarkantonen.

Siedlungsplan
Der Siedlungsplan enthält das auf längere Sicht (20-25 Jahre) für die Überbauung benötigte und hierfür geeignete Land. Es unterteilt das Siedlungsgebiet in Gebiete zur Bildung von Zentren, für Wohnnutzung, für gemischte Nutzungen sowie gewerbliche und industrielle Nutzungen und bezeichnet schutzwürdige Ortsbilder.

Landschaftsplan
Der Landschaftsplan wird mit dem Siedlungsplan in einem Plan dargestellt. Sein wichtigster Bestandteil ist die Festglegung des Landwirtschatsgebietes.

Verkehrsplan
Der Verkehrsplan gibt Aufschluss über bestehende und geplante Verkehrsflächen und Anlagen.

Versorgungsplan
Der Versorgungsplan macht Aussagen zur gesamten Ver- und Entsorgung.

Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen
Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen die der Bedürnisfestlegung für Bauten der öffentlichen Verwaltung, Justiz, Erziehung und Bildung, Kultur, Kultuspflege, des Gesundheitswesens sowie der Erholung und des Sportes.

Nutungsplanung
Die Nutzungsplanung stellt sicher, dass die in den Richtplänen enthaltenen Zielsetzungen auch erreicht werden können. Sie erreicht dies, indem sie für private Bauvorhaben die Nutzung vorschreibt und den öffentlichen Bauvorhaben die nötigen Flächen sichert.

Bauzonen
In eine Bauzone darf nur Land gelegt werden, das bereits überbaut ist oder das voraussichtlich innert 15 Jahren für eine Überbauung benötigt und erschlossen wird.

Kommunale Bauordnung
Die Bauordnung enthält über die Anforderungen des PBG hinaus die für einzelne Zonen geltenden Bauvorschriften.

Kommunaler Zonenplan
Der Zonenplan teilt das Gemeindegebiet parzellengenau in kommunale Bauzonen und Nicht-Bauzonen ein.

Kernzone
Die Kernzone dient der Erhaltung und Erweiterung bestehender Stadt- und Dorfkerne oder einzelner Gebäudegruppen. Diese Zone dient vor allem Denkmalschutzanliegen. Eine Kernzone kann nur festgelegt werden, wenn in deren Bereich ein Minimum an von erhaltungswürdigen Bauten und Anlagen vorhanden ist.

Zentrumszone
Die Zentrumszone ist vorgesehen für eine dichte Überbauung zur Entwicklung von Zentren, die ausser dem Wohnen vorab der Ansiedlung von Dienstleistungs- und anderen Betrieben sowie von Verwaltungen dienen.

Wohnzone
In der Wohnzone sollen sich in erster Linie Wohnbauten ansiedeln. Zulässig sind auch gemischte Nutzungen. Gewerbliche Nutzung ist beschränkt zulässig.

Industrie- und Gewerbezone
Industrie und Gewerbezonen sind für die Ansiedelung industrieller und gewerblicher Betriebe der Produktion und Gütergrossverteilung bestimmt.

Zone für öffentliche Bauten
In Zonen für öffentliche Bauten können Grundstücke eingeteilt werden, die von ihren Eigentümern für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben beansprucht werden. Zum Beispiel Grundstücke des Bundes, des Kantons, der Zweckverbände und der Gemeinden, aber auch Stiftungen, Spital- oder Heimwerke etc.
Bedingung für die Einteilung in diese Zone ist, dass das Grundstück bereits einer Institution gehört, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt.

Der Gestaltungsplan
Mit dem Gestaltungsplan soll eine vom städtebaulichen, architektonischen, wohnhygienischen sowie landschaftlichen Aspekt her optimale Überbauung einer unbestimmten jedoch grossen Fläche ermöglicht werden.
Der Gestaltungsplan kann sehr weit ins Detail gehen. Die Zahl der Bauten kann pro Gebiet oder pro Teilgebiet verbindlich festgelegt werden.


Zuletzt aktualisiert: 07.09.2008


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