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Vorfälligkeitsentschädigung

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Geschrieben: 02.02.2010 um 10:52 von HAUSBAU-RATGEBER


Vorfälligkeitsentschädigung


Wenn ein Kreditnehmer einen Kredit kündigt, ohne sich an die vereinbarten Kündigungskonditionen zu halten, so wird eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Sie kommt also dann zum Einsatz, wenn ein Festzinsdarlehen nicht nur frühzeitig, sondern auch nicht regelkonform einseitig beendet wurde.

Allgemein gesehen hat ein Darlehensnehmer kein verbrieftes Recht auf eine Kreditkündigung. Des Weiteren sind kreditgebende Banken nicht dazu verpflichtet, ein bereits gewährtes Darlehen wieder zurückzunehmen. Vor allem in Hinsicht auf die Baufinanzierung werden aber diesbezüglich meist Ausnahmen gewährt.

Bei Darlehen, welche für bauliche Massnahmen vergeben werden, handelt es sich in der Regel um Darlehen, welche grundpfandrechtlich abgesichert sind. Der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung kann bei solchen Darlehen dann entgegengewirkt werden, wenn man die Dauer der Zinsfestschreibung abwartet und sich an die daran geknüpfte Kündigungsfrist von meist drei bis sechs Monaten hält. Bei einem nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen wird – ebenfalls bei Einhaltung der geltenden Fristen – prinzipiell keine Vorfälligkeitsentschädigung eingehoben.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss also dann berappt werden, wenn das Darlehen bereits läuft. Nimmt der Darlehensnehmer das Darlehen von vornherein nicht ab, dann muss er im Gegensatz zur Vorfälligkeitsentschädigung eine Nichtabnahmenetschädigung entrichten.

Der Grund, warum ein Kreditinstitut auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bestehen muss, ist die Tatsache, dass ihr mit dem Kreditrücktritt zum einen Refinanzierungsschäden, zum anderen auch Margenschäden entstehen. Diese werden einerseits durch in der Zwischenzeit veränderte Marktzinssätze verursacht, als auch durch die Gewinne, welche der Bank aufgrund der Kreditkündigung künftig entgehen werden.

Entsteht aufgrund einer Kündigung der Bank keinerlei Schaden, dann kann sie entweder ganz oder teilweise auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichten.
Zuletzt aktualisiert: 05.11.2010


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