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| Normen / Versicherungen / Mietrecht-Tipps HAUSBAU FORUM für Normen, SIA, Mietrecht, Versicherungen... |
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#1 (permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 17.11.2009
Beiträge: 1
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Hallo,
seit 6 Wochen wohnen wir nun in der neuen Wohnung. Unsere Vermieterin (wohnt über uns) wird leider immer lästiger. Neulich habe ich in der Küche ein regal angebracht und musste deshalb bohren. Keine 2 Minuten später klingelte es. Sie stand vor der Tür - stellte ihren Fuss in dieselbige und wollte sehen, was ich gebohrt hatte. Ich verweigerte ihr dies. Daruf hin argumentierte sie, sie sie die Eigentümerin und hätte das Recht dazu. Ich entgegnete, dass sie das nicht hätte. Das ist schonmal vorgekommen - hat sich einfach in die Wohnung gedrängelt. Jedenfalls ist sie dann wieder schimpfend abgezogen und kam 10 Min später in (mir fremder) männlicher Begleitung später. Die Tür habe ich dann nicht mehr geöffnet, woraufhin sie 5 Min. lang geklingelt hat. Meine Frage: gibt es einen Paragraphen o.ä. den ich ihr präsentieren kann? Danke!
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#2 (permalink) |
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Moderator
Registriert seit: 04.09.2009
Beiträge: 391
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Hallo aana,
Die Vermieterin verpflichtet sich durch den Mietvertrag, Ihnen die Wohnung zum Gebrauch zu überlassen, dazu gehört auch das Hausrecht. Die Vermieterin darf aber zu bestimmten Zwecken die Wohnung besichtigen; wenn der Bedarf von Renovationsarbeiten ermittelt werden soll, oder wenn die Besichtigung für den Verkauf oder die Wiedervermietung wichtig ist. Diese Besichtigungen müssen auch rechtzeitig angemeldet werden. Einfach mal und jederzeit gucken wollen ist kein Grund, Ihr Hausrecht an der gemieteten Wohnung einzuschränken. Im Obligationenrecht (Die Miete, Art. 253 bis 274g OR) finden Sie Artikel, die zu Ihrer Frage passen: Art. 253 und Art. 257h http://www.mietrecht.ch/fileadmin/fi...etrecht_A4.pdf Im Mieterverband Mitglied zu werden, wäre bei dieser Vermieterin auch hilfreich: Mieterschutz: Hilfe beim MieterInnenverband (Mietrecht und Mieterberatung)
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#3 (permalink) |
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Neuer Benutzer
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Grüezi in den allgemeinen Vertragsbedingungen könnten noch mehr diesbezügliche Bestimmungen zu finden sein.
Die HEV/SVIT/VZI-AVB stipulieren ein Besuchsrecht mit Voranzeige (48 Stunden im Voraus). Freundliche Grüsse Markus Scholdei
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