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Alt 17.01.2010, 15:36   #1 (permalink)
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Registriert seit: 14.01.2010
Beiträge: 2
Standard Geländer mit waagerechten Sprossen

Hallo liebe Forumsmitglieder

Als meinen ersten Beistrag habe ich gleich eine Frage.
Unser Haus ist bald fertig und nun stellt sich uns die Frage wegen den Geländer.
Gemäss unserem Architekten ist es nicht erlaubt, waagerechte Sprossen zu erstellen, da man da raufklettern und dann eben runterfallen kann. Vorallem bei Kinder. Unser Architekt will dies also definitiv nicht machen, weil dies nicht erlaubt sei.
In unserem Kollegenkreis wissen wir von 2 Fällen, wo dies kein Problem war, nur ein Paar musste dafür etwas spezielles unterschreiben.
Wir wollten einfach keine senkrechten Sprossen weil dies so nach Gefängnis aussieht. Ein Glasgeländer ist für uns nicht erschwinglich, weil dir doch sehr viele Meter Geländer haben.

Hat jemand auch solche Erfahrungen gemacht? Hat das jemand anders erlebt?

Danke für ein paar Feedbacks
Grüsse
Stephan

Geändert von sschori (17.01.2010 um 15:37 Uhr). Grund: Schreibfehler...
sschori ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 18.01.2010, 11:14   #2 (permalink)
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Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Seuzach
Beiträge: 7
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Standard Sia 358

Grüezi sschori

Die oben erwähnte SIA-Norm gibt Auskunft über die Ausgestaltung von solchen Absturzsicherungen. Horizontalstaketen sind eigentlich immer besteigbar, daher eher nicht zugelassen (Ausnahmen bestätigen die Regel).

Auf der .ch-Website der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) finden Sie auch entsprechende Merkblätter.

Wenn Sie selbst ohne Architekt horizontale Staketengeländer montieren, sind Sie als Werkeigentümer bei Unfällen nach Art. 58 OR haftbar. Da Sie die Empfehlungen der SIA und bfu nicht gefolgt sind, wird Ihre Versicherung im Schadenfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Grobfahrlässigkeit geltend machen.

Beim Architekten und bei seriösen Unternehmern ist es ähnlich, er kann seine Haftung nicht wegbedingen, auch nicht mittels Abmahnung etc., weshalb er Sie nicht entsprechend bedienen wird.

Ich hoffe ich konnte helfen.

Freundliche Grüsse
Markus Scholdei
Scholdei ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.01.2010, 00:18   #3 (permalink)
Moderator
 
Benutzerbild von Hertweck
 
Registriert seit: 04.09.2009
Ort: Neustadt an der Weinstrasse, Deutschland, Rheinland-Pfalz
Beiträge: 109
Standard

Die SIA-Norm 358 ist, wie jede Norm, kein Gesetz. Sie erhält jedoch dann Gesetzescharakter, wenn sie in den Bauvorschriften der örtlichen Behörde erwähnt ist oder als anerkannte Regel der Baukunst im Prozessfall beigezogen wird.
Auch sieht die SIA 358 Ausnahmen vor:
«Ausnahmen von den Bestimmungen der vorliegenden Norm sind in folgenden Fällen zulässig:
1. Bei Wohnbauten, die der Eigentümer selbst nutzt
2. Bei Veränderungen in bestehenden Bauten, in denen die vorhandenen Schutzelemente die Sicherheit gewährleisten und durch die Veränderungen keine neue Gefährdung entsteht
3. Wo das Schutzziel nachweislich durch andere Massnahmen erreicht wird.»

Vor allem die Ausnahme "1" dürfte Sie interessieren; wichtig in diesem Zusammenhang wäre aber der Prozessfall zu sehen. So fordert z.B. der Kanton Zürich mit Unterstützung durch die
Rechtsmittelinstanzen unbedingt kindersichere Geländer (als am sichersten gelten Geländer mit senkrechten Stäben von maximal 12 cm Abstand und von mindestens 1 m Höhe, falls man das Geländer nicht flächig schließt).

Resümee:
Wenn nichts passiert, ist die Ausnahme "1" der SIA 358 sicher praktisch und im Sinne verantwortungsbewusster erwachsener Bewohner des eigenen Hauses; sobald jemand wegen eines nicht der Norm entsprechenden Geländers zu Schaden kommt, ...fraglich, wie die Gerichte das dann sehen.
So ist die Weigerung Ihres Architekten, ein Geländer mit waagerechten Sprossen zu planen, nur zu verständlich.
Hertweck ist offline   Mit Zitat antworten
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Stichworte
geländer, vorschrift, waagerecht

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